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Reiseplanung: Wer zahlt bei Urlaubsausfall durch das Coronavirus?

Ein Schild ist zu sehen mit folgender Aufschrift: Wegen Covid-19 geschlossen
Ob Relaxen am Strand oder der langersehnte Wanderurlaub im Gebirge: Das Coronavirus macht einen Strich durch die meisten Urlaubspläne im Sommer 2020. iStock.com/GwenGoat

Reisewarnung, Grenzen dicht: Viele Deutsche bangen um den lang geplanten Jahresurlaub. Urlaubsbuchung stornieren oder einfach das Beste hoffen? Und wer zahlt, wenn die gebuchte Reise aufgrund von Corona nicht angetreten werden kann? Wir zeigen, was das Coronavirus für Ihre Reiseplanung bedeutet und beantworten folgende Fragen:

  • Wer übernimmt die Kosten für eine geplatzte Reise?
  • Wann greift die Reiserücktrittsversicherung?
  • Wie sieht die Rechtslage bei Pauschalreisen aus?
  • Was muss ich bei gebuchten Individualreisen beachten?
  • Wie kann ich doch noch Urlaub im Sommer 2020 machen?

Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes hat das Bundeskabinett die weltweite Reisewarnung vorerst bis einschließlich 14. Juni 2020 verlängert. Das Coronavirus grätscht damit vielen Familien nun auch in die ferienabhängige Urlaubsplanung – denn bereits am 22. Juni beginnen in Deutschland in den ersten Bundesländern die Sommerferien. Nach den Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen nun auch keine Urlaubsreise? Für viele ist das schwer vorstellbar. Doch die Lage zeigt sich kompliziert. Politiker, Wissenschaftler und Experten schwanken zwischen vagen Andeutungen, dass Reisen sehr eingeschränkt möglich sein könnten, und der Aussage, dass Urlaub – zumindest im Ausland – absolut ausgeschlossen sei.

Wie sich die Reisebeschränkungen in den nächsten Wochen gestalten werden, ist zwar noch unklar, jedoch gibt es Möglichkeiten, wie Sie sich absichern können.

Geplanter Urlaub im Sommer 2020: Stornieren oder aufs Beste hoffen?

Sie haben Ihren Urlaub bereits gebucht? Wollen Sie als rein persönliche Vorsichtsmaßnahme stornieren, fallen für Sie reguläre Stornierungskosten an. Dabei ist egal, ob es sich um Pauschalreisen, Flüge, Zugfahrten oder Hotels handelt. Je näher der Reisetermin rückt, desto höher sind in der Regel die Stornierungskosten. Die Angst vor einer eventuellen Infektion ist über eine Reiserücktrittsversicherung nicht versichert.

Allerdings müssen Sie laut § 651h III 1 BGB keine Stornierungskosten zahlen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der gebuchten Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn die Umstände nicht der Kontrolle des Reisenden unterliegen und sich die Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Bitte beachten Sie, eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist dafür zwar ein mögliches Indiz, aber nicht zwingend notwendig.

Ist Ihr Reiseziel jedoch erst gar nicht erreichbar, weil der Urlaubsort in einer Sicherheitszone liegt, eine Einreisesperre verhängt wurde oder das Hotel vorübergehend geschlossen ist, greift die Reiserücktrittsversicherung zwar ebenfalls nicht, aber Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder dem Vermieter einer Ferienwohnung.

Gut zu wissen: Viele Veranstalter, Fluggesellschaften oder Vermieter bieten bei einer rechtlich nicht möglichen Anreise einen Gutschein anstelle einer Auszahlung an. Diesen müssen Sie nicht annehmen. Allerdings können Sie damit die Tourismusbranche unterstützen – und nach den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie Ihren Urlaub nachholen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Sie im Fall einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Anbieters möglicherweise auf den Kosten sitzen bleiben.

  • Eine kostenlose Stornierung Ihres Urlaubs aufgrund des Coronavirus ist möglich, wenn:
    • am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (siehe § 651h III 1 BGB).
    • der Urlaubsort in einer Sicherheitszone liegt, eine Einreisesperre verhängt wurde oder das Hotel vorübergehend geschlossen ist.
    • ein wesentlicher Teil der Pauschalreiseleistung nicht stattfindet, wie beispielsweise die Sperrung von zentralen Sehenswürdigkeiten. Nach Ansicht des Europäischen Verbraucherzentrums soll das auch der Fall sein, wenn Reisende bei der Einreise zunächst eine 14-tägige Quarantäne antreten müssten.

Kein Urlaub wegen Corona: Wann greift die Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktrittsversicherung greift bei unerwarteten schweren Erkrankungen, einer schweren Unfallverletzung, Impfunverträglichkeiten, Schwangerschaft und vielen weiteren Gründen, die im Gefahrenhorizont der versicherten Person liegen. Viele Reiserücktrittsversicherungen enthalten allerdings Klauseln, die Krankheiten, die von der WHO als Pandemie eingestuft werden, vom Versicherungsschutz ausschließen. Die Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Damit besteht bei den meisten Versicherern kein Schutz. Es lohnt sich allerdings ein Blick ins Kleingedruckte.

Sind Sie nicht selbst erkrankt, aber in staatlich verordneter Quarantäne, greift die Reiserücktrittsversicherung ebenfalls nicht. Es handelt sich um einen sogenannten „Eingriff von hoher Hand“. Hier wenden Sie sich bei einer Pauschalreise am besten an Ihren Reiseveranstalter oder bei einer Bausteinbuchung an die Leistungsträger – eventuell kann hier eine kostenfreie Stornierung erreicht werden.

Sind Sie von Kurzarbeit betroffen und erleiden daher eine Reduzierung des regelmäßigen Netto-Einkommens in Höhe von mindestens einem Monatsgehalt, können Sie Ihre Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen. Dafür muss das versicherte Ereignis allerdings bereits stattgefunden haben, der Einkommensverlust eines monatlichen Nettolohnes muss also bereits vorliegen. Erst dann kann die Reise storniert werden. Als Nachweis wird eine Bestätigung über den Lohnausfall durch Ihren Arbeitgeber gefordert.

  • Die Reiserücktrittsversicherung greift aufgrund des Coronavirus bei:
    • einer durch Kurzarbeit entstandene Reduzierung des regelmäßigen Netto-Einkommens in Höhe von mindestens einem Monatsgehalt.
    • der akuten Erkrankung an COVID-19, wenn von der WHO als Pandemie eingestufte Krankheiten nicht durch eine Klausel ausgeschlossen sind.

Sommerurlaub planen trotz COVID-19?

Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, die bis zum 14. Juni 2020 stattfinden soll, sollten Sie beim Veranstalter nachfragen, ob die Reise durchgeführt werden kann. Liegen keine Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung vor, suchen Sie am besten nach einer einvernehmlichen Lösung wie zum Beispiel einer Umbuchung. Steht die Reise erst in ein paar Wochen oder Monaten bevor, warten Sie am besten die Entwicklung der Situation im Reiseland ab. Der Rücktritt vom Reisevertrag sollte immer nur das letzte Mittel sein – wenn klar ist, dass die Reise mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Coronavirus-Pandemie betroffen sein wird.

Auch wer individuell gebucht hat, zum Beispiel Flug oder Hotel, sollte zunächst Kontakt mit dem jeweiligen Vertragspartner aufnehmen, um zu erfahren, ob die gebuchte Leistung erbracht werden kann. Falls Sie nicht reisen wollen und eine kostenfreie Stornierung nicht möglich ist, können Sie versuchen, auch hier eine einvernehmliche Kulanzlösung zu vereinbaren. Doch auch Veranstalter haben die Möglichkeit, Urlaube zu stornieren. In diesem Fall können Sie sich als Urlauber natürlich den Preis zurückerstatten lassen. Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen entgangener Urlaubsfreuden kommen jedoch nicht in Betracht, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

  • Pauschalreisen vs. Individualreisen in Zeiten der COVID-19-Pandemie:
    • Als Pauschalreisender haben Sie in unsicheren Reisezeiten bessere Karten: Hier gilt nämlich, dass Ihr Urlaub möglichst ohne Einschränkungen stattfinden können muss.
    • Bei Individualreisen hingegen sind Sie als Reisender davon abhängig, ob der Leistungsträger die Leistung überhaupt erbringen kann. Geht Ihr Flug also beispielsweise in eine nicht gesperrte Zone, während die Unterkunft von einer Schließung betroffen ist, können Sie nur die Unterkunft kostenfrei stornieren. Die Flugkosten müssen Sie komplett tragen. Hinzu kommt, dass in verschiedenen EU-Ländern ein unterschiedliches Stornierungsrecht gilt. Sie sollten deshalb versuchen, die Lage direkt mit den Leistungsträgern zu klären – im Streitfall über einen Rechtsanwalt.

Da die Reisewarnung fürs In- und Ausland gilt, gibt es keine Garantie, dass ein Urlaub in Deutschland sicherer zu planen ist. Zudem haben die Länder unterschiedliche Regelungen bezüglich der Tourismuseinschränkungen aufgestellt. Ende Mai bis Mitte Juni sollen die Lockerungen der Lockdown-Maßnahmen zwar auch im Tourismusbereich greifen – allerdings zunächst für die Bewohner innerhalb eines Bundeslandes. Und auch hier ist nicht abzusehen, wie nachhaltig diese sein werden.

Eine absolute Sicherheit gibt es also diesen Sommer nicht. Aber wenn Sie die aktuelle Lage im Blick behalten, können Sie am besten selbst abschätzen, ob und wo ein Urlaub im Sommer 2020 für Sie infrage kommt oder nicht.

Veröffentlicht am 19.05.2020 von easycredit.de