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Laufender Kredit im Scheidungsfall

Gemeinsame Kredite können bei der Trennung zum finanziellen Problem werden. Wir erklären, was mit Darlehen bei einer Scheidung passiert und worauf bei Immobilien zu achten ist.

Ein Paar sitzt verzweifelt über Papieren gebeugt am Esstisch in ihrem Wohnzimmer.
Eine Trennung wirft auch Fragen über die gemeinsamen Finanzen auf: Kredite, Immobilien – wie geht es weiter? iStock.com/miodrag ignjatovic

Eine Unterschrift bindet – bei der Eheschließung wie bei der Kreditaufnahme. Im Fall eines Kredits überdauert die Unterschrift bei einer Scheidung jedoch auch eine Ehe. Denn ob ein Kreditnehmer beim Unterzeichnen verheiratet war oder nicht, spielt bei der Tilgung in der Regel keine Rolle. Das bedeutet: Auch bei einer Scheidung ist der oder die Darlehensunterzeichner für die Tilgung des Kredites verantwortlich.

Fall 1: Nur ein Ehepartner hat den Kredit aufgenommen

Hat nur ein Ehepartner das Darlehen allein aufgenommen, ist er auch im Scheidungsfall allein für die Rückzahlung verantwortlich. Der andere Partner haftet nicht für den Kredit, wenn er diesen beim Abschluss nicht unterschrieben hat. Zwar wird im Fall einer Scheidung das gemeinsam erworbene Vermögen aufgeteilt, nicht aber die Schulden. Dazu gehören übrigens nicht nur Kredite, sondern auch ein überzogenes Girokonto – solange es kein gemeinsames Konto war.

Fall 2: Beide Eheleute haben den Kredit aufgenommen

Anders ist es, wenn das Ehepaar gemeinsam ein Darlehen aufgenommen hat und entsprechend beide den Vertrag unterzeichnet haben. Kreditnehmer ist in diesem Fall das Ehepaar, beide haften als Gesamtschuldner. Sollten die Raten nicht mehr bedient werden, kann sich die Bank an beide Ehepartner wenden. Für die Bank spielt es dabei keine Rolle, ob die Ehe noch Bestand hat oder nicht – der Kreditvertrag besteht unabhängig vom Familienstand. Im Normalfall werden auch beide Schuldner gleichermaßen belangt. Kann einer der Partner die Raten nicht mehr bezahlen, wird automatisch der andere Partner zur Tilgung herangezogen. Allerdings fordert die Bank dann nicht etwa nur die Hälfte, sondern den Gesamtbetrag. Die Bank kann sich nämlich aussuchen, welchen der Kreditnehmer sie für die Tilgung in Anspruch nimmt.

Die Scheidung läuft – der Kredit auch

Der Moment, in dem ein Kredit unterschrieben wird, ist voller positiver Zukunftsgedanken. Wenn dann der Tag des Auszugs vor der Tür steht, muss derjenige, der den Kreditvertrag unterschrieben hat, diesen auch weiter bedienen. Selbst, wenn er aus dem gemeinsamen Haus auszieht. Zusätzlich zu eventuellen Unterhaltszahlungen kann es dann finanziell eng werden.

Doch in diesem Fall hat der Kreditnehmer die Möglichkeit, die monatlichen Kreditraten bei der Unterhaltsberechnung an den Ex-Partner von seinem Einkommen abziehen zu lassen. Somit wird der Ex-Partner, der nicht Kreditnehmer ist, aber trotzdem weiter im Haus wohnen bleibt, dennoch zur Hälfte für den Kredit belangt.

  • Sonderfall: Immobilienkredit

    Die Regelung von Immobilienkrediten bei einer Scheidung hängt von zwei Faktoren ab: dem Kreditvertrag und dem Grundbucheintrag.

    Kreditvertrag: Für einen Kredit haftet derjenige, der ihn unterschrieben hat – unabhängig davon, ob die Person verheiratet ist oder nicht. Haben beide Eheleute den Vertrag für den Hauskredit oder Wohnungskredit unterschrieben, haften beide für den vollen Betrag, nicht nur zur Hälfte.

    Grundbucheintrag: Wer im Grundbuch einer Immobilie eingetragen ist, haftet ebenso für die Bezahlung der Immobilie wie der Kreditnehmer – selbst, wenn die Person den Kreditvertrag nicht unterschrieben hat.

  • Was tun bei einer Scheidung mit gemeinsamer Immobilie?

    Freihändiger Verkauf: Um die Immobilie zu verkaufen, müssen beide Ehepartner ihre Zustimmung geben. Keiner der Miteigentümer kann gegen seinen Willen gezwungen werden, sein Eigentum freihändig zu verkaufen.

    Übertragen des Miteigentumsanteils: Damit der übernehmende Ehegatte Alleineigentümer wird, muss der Wert der Immobilie festgelegt werden. Ein Sachverständigengutachten ist hierbei nötig. Der Ehepartner, der seinen Miteigentumsanteil überträgt, erhält seinen Anteil nach Abzug eventuell bestehender Schulden.

    Vermietung: Eine Vermietung ist dann sinnvoll, wenn die Kündigung des Hauskredits und die damit verbundene Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden soll. Der Mietertrag steht beiden Ehepartnern hälftig zu. Bestehende Verbindlichkeiten werden ebenfalls hälftig von beiden Ex-Partnern bedient.

    Wohnungseigentum begründen: Besteht das Objekt aus mindestens zwei Wohneinheiten, kommt auch die Begründung von Wohnungseigentum in Betracht. Dafür muss eine Abgeschlossenheitsbescheinigung eines Architekten eingeholt sowie eine Teilungserklärung notariell beurkundet werden. Dann kann jeder Ehepartner selbst entscheiden, ob er seinen Teil des Eigentums vermietet, verkauft oder selbst bewohnt.

Bei aller Liebe: So sichern Sie sich im Vorfeld finanziell ab

Wie immer gilt Vorsicht ist besser als Nachsicht: Auch in schönen Zeiten sollte ein hoher Kredit sorgsam überlegt sein. Wer sich zusammen für ein Darlehen verpflichtet, ist das auch nach dem Ehe-Aus. Die eigenen Finanzen, ob nun verheiratet oder nicht, sollten vorher realistisch betrachtet werden, um auch im Fall einer Scheidung, die finanzielle Belastung tatsächlich weiter tragen zu können. Das muss jedoch niemanden davon abhalten, eine gemeinsame Zukunft zu planen.

Der wichtige Überblick über die eigenen Finanzen im Vorfeld gelingt mit einem verlässlichen Finanzpartner, der bereits vor dem Kreditabschluss sorgfältig prüft, dass sich der Kreditnehmer finanziell nicht übernimmt. Ein effektiver Schutz vor Überschuldung ist daher bei easyCredit selbstverständlich. Und ein easyCredit-Schutzbrief bietet zusätzlichen Schutz bei unvorhersehbaren Ereignissen: Hier entscheidet der Kreditnehmer selbst, in welchem Umfang er mittels der Restkreditversicherung abgesichert werden möchte. Der Abschluss eines Schutzbriefs ist dabei optional und wirkt sich nicht auf die Kreditentscheidung aus.

Veröffentlicht am 25.10.2019 von easyCredit